Bürgerbus

der Gemeinde Siegbach

Test Eigner

Bürgerbus-Konzept

Bürger fahren Bürger

In den letzten Jahren hat sich das Ortsbild der Gemeinde Siegbach sehr verändert, Lebensmittelgeschäfte, wie Bäckereien, Metzgereien, Apotheken, Bankfilialen und Ärzte sind in den jeweiligen Ortsteilen nicht mehr vorhanden. Lediglich im Kernort befindet sich eine Grundschule, ein Lebensmittelmarkt, ein Allgemeinmediziner, ein Zahnarzt, eine Sparkassenfiliale und in dem Ortsteil Oberndorf eine Kindertagesstätte. Somit ist für die Bürger und Bürgerinnen die Nutzung eines Pkws unabdingbar, dazu kommt, dass im Alter oder aus gesundheitlichen Gründen das Autofahren nicht mehr möglich ist. Ist man nicht mehr mobil, aus welchen Gründen auch immer, dann ist man im ländlichen Raum sehr hilflos und auf fremde Hilfe angewiesen.

Das Ziel der Gemeinde Siegbach war und ist es, gerade hier im ländlichen Raum das Leben, ob für Senioren, Familien oder alleinlebende Personen (verwitwet) attraktiv zu gestalten und eine bestimmte Flexibilität zu behalten. Daher haben wir uns für die Förderung durch die Kampagne „Land hat Zukunft – Heimat Hessen“ des Landes für den Bürgerbus eingesetzt.

Folgende Ziele erhoffen wir uns:

ältere oder Menschen ohne Auto eine Möglichkeit bieten, an wichtige Ziele zu gelangen (Verbesserung der Mobilität)

  1. räumliche und/oder zeitliche Lücken im ÖPNV-Angebot zu schließen
  2. gezielte Angebote zu Versorgungseinrichtungen, etwa Geschäfte oder Arztpraxen (Verbesserung der Versorgungslage)
  3. Steigerung der Attraktivität unseres ländlichen Raumes
  4. Stärkung des gemeinschaftlichen Zusammenhalts (mit Menschen in Kontakt treten)
  5. Persönliche Hilfestellung der Senioren*innen und Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen

Mitmachen-Bürgerbus

Wir brauchen Sie,

als Fahrerin / Fahrer
Ohne die Fahrerin /Fahrer könnte dieses Projekt nicht starten, Sie sind das Herz des Vorhabens. Ohne Sie würden die Fahrgäste nicht von A nach B befördert werden. Es ist ganz einfach Fahrerin/Fahrer zu werden! Ein Anruf bei uns oder fahren Sie doch einfach mal mit uns.

als Sponsor oder Werbeträger
Ohne Sponsoren oder Werbeträger wäre ein Betrieb des Bürgerbusses nicht möglich. Wir sind auf Sie angewiesen und benötigen ihre Einnahmen um den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten.

als Sponsor oder Werbeträger

Sie möchten sich als Sponsor oder mit einer Werbefläche an unserem Bürgerbus beteiligen, so sprechen Sie uns einfach an. Mit dieser Werbung fördern Sie den Bekanntheitskreis Ihres Unternehmens und die Mobilität vieler Bürger.


Grundsteuerreform

  • Ab wann gelten die neuen Regelungen?

    Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Die bisherigen Regelungen gelten letztmalig für die Grundsteuer im Jahr 2024.

  • Sind die neuen Regelungen bundeseinheitlich?

    Das Grundsteuerreformgesetz aus dem Jahr 2019 ist ein Bundesgesetz. Die Länder haben aber die Möglichkeit erhalten, auch eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Hessen hat – wie andere Länder auch – davon Gebrauch gemacht und sich im Sinne der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. In Hessen gelten ab 2025 eigene Regelungen für die Grundsteuer B (für unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind; hierunter fallen auch Eigentumswohnungen) und Grundsteuer C (erhöhte Grundsteuer für baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind) im Hessischen Grundsteuergesetz. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen (Grundsteuer A) erfolgt die Bewertung in Hessen nach den bundesgesetzlichen Regelungen.

  • Warum muss ich für die neue Grundsteuer Daten zu meinem Grundstück erklären?

    Die Nutzung von Daten aus dem bisherigen Besteuerungsverfahren, das auf Werten aus dem Jahr 1964 basiert, ist aus mehreren Gründen nicht möglich – insbesondere sind die Daten in den Einheitswertakten teils veraltet und unvollständig. Auch hätten die Werte in einer Vielzahl von Fällen aufgrund der jetzt geltenden, anderen Ermittlungsmethoden nicht verwendet werden können. Die kommunalen Steuerämter haben außer dem bisherigen Steuermessbetrag (welcher aus dem Einheitswert errechnet wird) keine weiteren Daten.

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